Was ist eine Mieterselbstauskunft?
Die Mieterselbstauskunft ist ein Formular, mit dem Vermieter Informationen über Mietinteressenten einholen: wer einziehen
möchte, wie hoch das Einkommen ist und ob die Miete voraussichtlich dauerhaft bezahlt werden kann.
Für Vermieter ist sie die Grundlage, um unter vielen Bewerbern den passenden Mieter auszuwählen.
Für Interessenten ist sie die Chance, sich vollständig und seriös zu präsentieren.
Gesetzlich vorgeschrieben ist die Selbstauskunft nicht, und das Ausfüllen ist freiwillig. Weil
es sich aber um personenbezogene Daten handelt, gilt die DSGVO : Vermieter dürfen nur Daten erheben, die für die Entscheidung über den Mietvertrag erforderlich
sind (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO), und nur so viele wie nötig (Grundsatz der Datenminimierung, Art.
5 DSGVO). Eine Mieterselbstauskunft-Vorlage aus dem Internet, die „alles“ abfragt, ist deshalb oft
rechtlich problematisch.
Welche Fragen darf der Vermieter stellen?
Zulässig sind Fragen, die einen sachlichen Bezug zum Mietverhältnis haben, insbesondere:
- Name, aktuelle Anschrift und Kontaktdaten
- Anzahl der Personen, die einziehen sollen
- Beruf, Arbeitgeber und Art des Beschäftigungsverhältnisses
- das monatliche Nettoeinkommen
- ob ein Insolvenzverfahren läuft oder eine Vermögensauskunft (früher: eidesstattliche
Versicherung) abgegeben wurde
- Mietrückstände aus dem bisherigen Mietverhältnis bzw. eine
Mietschuldenfreiheitsbescheinigung
- Haustiere (außer Kleintieren) und eine geplante gewerbliche Nutzung
Umstritten ist die Frage, ob jemand raucht. Rauchen in der Wohnung gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen
Gebrauch; ob die Frage zulässig ist, ist nicht abschließend geklärt. Unser Generator lässt sie deshalb
standardmäßig weg und kennzeichnet sie als freiwillig.
Welche Fragen sind verboten?
Tabu sind Fragen, die mit dem Mietverhältnis nichts zu tun haben oder diskriminieren können –
etwa nach Religion, Parteizugehörigkeit, sexueller Orientierung, ethnischer Herkunft , Familienplanung oder Schwangerschaft, Krankheiten, der Mitgliedschaft im Mieterverein und in aller
Regel auch nach Vorstrafen. Ebenso wenig darfst du vollständige Kontoauszüge oder detaillierte Vermögensaufstellungen
verlangen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet außerdem Benachteiligungen etwa
wegen der ethnischen Herkunft.
Das Phasen-Modell: welche Daten wann?
Die Datenschutzkonferenz (DSK), der Zusammenschluss der deutschen
Datenschutzaufsichtsbehörden, hat 2018 die Orientierungshilfe „Einholung von Selbstauskünften
bei Mietinteressenten“ veröffentlicht. Sie teilt die Vermietung in drei Phasen ein:
- Besichtigung: Für einen Besichtigungstermin brauchst du nur Name und Kontaktdaten – bei geförderten Wohnungen
ggf. die Information, ob ein Wohnberechtigungsschein vorliegt.
- Nach der Besichtigung, bei konkretem Interesse: Erst wenn jemand die Wohnung mieten möchte, darfst du nach Personenzahl, Beruf, Einkommen, Insolvenz
oder Haustieren fragen.
- Vor Vertragsabschluss: Nachweise wie Gehaltsabrechnungen oder eine SCHUFA-Auskunft darfst du erst verlangen, wenn du dich für einen bestimmten Interessenten entschieden hast – nicht
pauschal von allen Bewerbern.
Der Generator oben setzt dieses Modell um: Wählst du eine Phase, werden Fragen späterer Phasen
automatisch ausgeblendet.
Was passiert bei falschen Angaben?
Lügt ein Interessent bei einer zulässigen Frage – gibt er etwa ein deutlich höheres Einkommen an oder verschweigt eine laufende Insolvenz –, kann
der Vermieter den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten (§ 123 BGB) und je nach Fall
auch fristlos kündigen. Bei unzulässigen Fragen ist es anders: Hier dürfen Interessenten nach herrschender Meinung schweigen oder sogar die Unwahrheit
sagen, ohne dass das rechtliche Folgen hat. Ein Grund mehr, sich auf zulässige Fragen zu beschränken.
Aufbewahrung und Löschung bei abgelehnten Bewerbern
Daten von Bewerbern, die die Wohnung nicht bekommen, darfst du nicht unbegrenzt aufbewahren.
Sobald feststeht, dass kein Vertrag zustande kommt, sind sie zu löschen bzw. Papierunterlagen
zu vernichten. Eine kurze Aufbewahrung – meist werden wenige Monate genannt – lässt sich damit
begründen, dass sich abgelehnte Bewerber auf eine Benachteiligung nach dem AGG berufen
könnten; solche Ansprüche müssen innerhalb von zwei Monaten geltend gemacht werden. Für eine
„Warteliste“ brauchst du die ausdrückliche Einwilligung der Betroffenen. Beim künftigen Mieter
bleiben nur die Daten gespeichert, die du für das Mietverhältnis brauchst.
Interessenten-Daten von Anfang an strukturiert erfassen
Mit besichtigung.app buchen Interessenten ihren Besichtigungstermin selbst und hinterlassen dabei ihre Angaben gesammelt
an einem Ort. Statt Zetteln und E-Mail-Anhängen hast du alle Bewerber übersichtlich im Dashboard,
kannst sie bewerten und vergleichst sie nach der Besichtigung – die ausführliche Selbstauskunft
holst du dann nur noch von den Favoriten ein.
Hinweis: Dieser Text ist keine Rechtsberatung.